In den meisten Bundesländern sind Carports bis 50 m² Grundfläche als Nebenanlage genehmigungsfrei – aber nicht überall. Entscheidend sind Bundesland, Bebauungsplan und Abstandsflächen.
Genehmigungsfreie Carports – die Grundregel
Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland Ländersache – jedes Bundesland hat seine eigene Landesbauordnung (LBO). Die Grundregel ist jedoch ähnlich: Carports gelten als Nebenanlagen, die unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen.
Typische Voraussetzungen für Genehmigungsfreiheit:
- Grundfläche bis maximal 50 m² (in manchen Ländern weniger)
- Carport dient dem auf dem Grundstück genehmigten Hauptgebäude
- Einhaltung der Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze (meist 3 m)
- Keine Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB)
- Bebauungsplan erlaubt Nebenanlagen
Bundesland-Übersicht: Wann brauche ich eine Genehmigung?
| Bundesland | Genehmigungsfrei bis | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Bayern | 50 m² | Abstand zur Nachbargrenze mind. 3 m; im Außenbereich immer genehmigungspflichtig |
| NRW | keine feste Grenze | Verfahrensfrei wenn Nebenanlage, Bebauungsplan und Abstandsflächen eingehalten |
| Baden-Württemberg | 40 m² | Nur im Innenbereich; Grenzabstand mind. 2,5 m |
| Niedersachsen | 40 m² | Verfahrensfrei als Nebenanlage; Sonderregelungen für Außenbereich |
| Hessen | 50 m² (freistehend) | Anbauten an Hauptgebäude oft ohne separate Genehmigung |
| Brandenburg | 50 m² | Privilegierte Nebenanlagen generell verfahrensfrei |
| Sachsen | 30 m² | Strengere Regelung; über 30 m² immer Antrag erforderlich |
| Schleswig-Holstein | keine feste Grenze | Verfahrensfrei als untergeordnete Nebenanlage zum Wohnhaus |
Richtangaben ohne Gewähr – maßgeblich ist immer die aktuelle LBO Ihres Bundeslandes sowie der lokale Bebauungsplan. Wir prüfen das kostenlos für Sie.
Abstandsflächen: Der häufigste Stolperstein
Auch wenn kein formeller Bauantrag nötig ist, müssen die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Die Mindestabstände betragen je nach Bundesland:
In Bayern, NRW und den meisten Bundesländern gilt für Carports ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn.
In einigen Bundesländern ist das Errichten direkt an der Grenze erlaubt (Grenzgarage), wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind und der Nachbar zustimmt.
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